Die Entscheidung:
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27.02.2018, Az.: 4 U 161/17, entschieden, dass die Bezeichnung einer ambulante Zahnarztpraxis als "Praxisklinik" gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend ist und deshalb nicht in der Außenwerbung verwendet werden darf. Ein Verbraucher erwarte, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer „Praxisklinik“ in jedem Fall über das Angebot einer reinen Arztpraxis hinausgehe. Denn nur so wäre die Bezeichnung als „Klinik“ überhaupt gerechtfertigt.