Der Inhaber eines Nutzungsrechts kann den Verletzerzuschlag in Höhe von 100% wegen fehlender Urheberbenennung nicht für sich beanspruchen. Dieser steht nur dem Urheber und den in § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG genannten Inhabern verwandter Schutzrechte zu

13. September 2023
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