Urteile » Reiserecht

Bundesgerichtshof zu Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag

| von RA Ingmar T. Theiß

Der BGH hat die Streitfrage entschieden, ob der Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den Kunden mit denjenigen Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes ("name change") zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern.

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Bundesgerichtshof zur Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten"

| von RA Ingmar T. Theiß

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Az.: X ZR 24/13, mit der Wirksamkeit einer Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters befasst. Diese ermöglichte es dem Reiseveranstalter Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Darüberhinaus war in dieser Klausel vorgesehen, dass Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros lediglich unverbindlich sind.

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BGH: Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

| von RA Ingmar T. Theiß

Nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch Fluggäste verspäteter Flüge haben den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Dieser Anspruch setzt nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt, dass der verspätete Abflug dafür ursächlich wird, dass die Reisenden einen mitgebuchten Anschlussflug vnicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.

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Bundesgerichtshof zur Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und zur erheblichen Beeinträchtigung der Reise

| von RA Ingmar T. Theiß

Die Beklagte veranstaltete eine 14tägige Kreuzfahrt "Sommer in Grönland", an der Kunden des Klägers, der ein Touristikunternehmen betreibt, teilnahmen. Während der Kreuzfahrt kam es zu Abweichungen von der ursprünglichen Reiseplanung, z.B. wurden andere Fahrtrouten gewählt als vorgesehen, geplante Landgänge entfielen oder waren erheblich verkürzt. Da das Schiff verschmutztes Bunkeröl aufgenommen hatte, wodurch die Maschinenleistung herabgesetzt wurde, entfielen zudem die vorgesehenen Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln. Mehrere Reisende brachen in Reykjavik die Kreuzfahrt ab und reisten anderweitig zurück; die übrigen Reisenden verbrachten die nachfolgenden Tage bis zur Ankunft in Kiel auf See. Die Beklagte erstattete 40 % des Reisepreises.

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