Die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung gegen Abmahnungen, insbesondere aus den Bereichen Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht, gehört zu unserem täglichen Geschäft. Wir haben für Sie eine Auswahl derjenigen Gegner und Fälle zusammengestellt, deren Abmahnungen aktuell Gegenstand unserer Beratungen sind bzw. in den vergangenen Jahren waren. Die Übersicht trifft ausdrücklich keine Aussage darüber, ob die Abmahnungen oder Forderungen berechtigt waren oder nicht. Die Vorhaltung einer Gegnerliste ist in der Rechtsprechung für zulässig erklärt worden (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06).
Aktuell liegt uns eine urheberrechtliche Abmahnung der BleDro Online-Administrations GbR vor, die als Titel die Überschrift "Rechnung wegen widerrechtlicher Datenübernahme per copy an paste" trägt. Abgemahnt wird ein Trackliste von Musiktiteln einer CD der Künstlergruppe Tokio Hotel. Diese soll per "copy and paste" von dem Abgemahnten aus einer angeblichen Datenbank der Gläubigerin übernommen und für eine eigene Angebotserstellung im Rahmen einer ebay-Auktion widerrechtlich benutzt worden sein. Der Abmahner behauptet, als Datenbankhersteller urheberrechtliche Ansprüche gem. §§ 87a,b UrhG geltend machen zu können und fordert für die Verwendung ein Lizenzentgelt von 59,90 EUR. Hierbei stützt sich die Abmahnung auf eine Meldung des abgemahnten Sachverhaltes durch die Firma Anticopy GmbH. Die Zahlungsaufforderung wird dadurch bekräftigt, dass bei Nichtzahlung die Angelegenheit bis zur "ggfs. notwendigen Einklagung" weitergeleitet wird (gemeint ist wohl an eine Anwaltskanzlei) und der "Gesetzesverstoß" polizeilich zur Anzeige gebracht wird. Ein weiterer "Zahlungsanreiz" wird dadurch geschaffen, dass durch die verhältnismäßig geringe Lizenzgebühr der Abgemahnte vor die Wahl gestellt wird, lieber schnell zu zahlen, als die Berechtigung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Wenn auch Sie eine urheberrechtlich Abmahnung bzw. Rechnung wegen angeblich illegaler Datenübernahme per copy an paste (Urheberrecht / Presserecht) der o.g. Firma erhalten haben, empfehlen wir die Abmahnung bzw. "Rechnung" unbedingt vor Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder gar einer Zahlung anwaltlich auf ihre Berechtigung überprüfen lassen. Ein auf das Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt wird Ihnen Auskunft darüber geben, ob die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 87a, b UrhG im Ihrem Fall gegeben sind und ob eine Rechtsmissbräuchlickeit der Abmahnung in Betracht gezogen werden kann.
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten habe?
Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen und keinesfalls ohne anwaltliche Hilfe befolgen.
Die Berechtigung einer Abmahnung lässt sich immer nur im Einzelfall überprüfen und nicht pauschal beurteilen!
Nach unseren Erfahrungssätzen sind bei nahezu allen Abmahnungen die gestellten Forderungen der Abmahner überhöht, zum Teil kann sich eine Abmahnung auch als insgesamt unwirksam herausstellen, z.B. wenn der Abmahner die eigene Aktivlegitimation nicht nachweisen kann oder sich die Abmahnung selbst als inhaltlich unbestimmt erweist.
Unterzeichnen Sie unter keinen Umständen die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft, da auch diese meist viel zu weitgehend zugunsten des Abmahners formuliert ist. Andererseits sind die mit der Abmahnung gesetzten Fristen zu beachten, da bei Untätigkeit ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren drohen kann.
Beachten Sie, dass die von Ihnen unterzeichnete Unterlassungserklärung eine zeitliche Bindungswirkung von mindestens 30 Jahren (!!!) hat und im Falle eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe von meist mehreren tausend Euro geschuldet ist.
Ein spezialisierter Rechtsanwalt gibt Ihnen eine fundierte Rechtseinschätzung und Risikobewertung zu Ihrem Fall und hilft Ihnen das bestehende Kosten- und Prozessrisiko zu minimieren.