Eine Klausel in den AGB einer Bank, die für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern ein pauschales Entgelt von 15 € vorsieht, ist gemäß § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 BGB insgesamt unwirksam. Sie wird den Vorgaben des § 675d Abs. 3 S. 2 BGB nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen im Fall von § 675d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.