Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27.02.2018, Az.: 4 U 161/17, entschieden, dass die Bezeichnung einer ambulante Zahnarztpraxis als "Praxisklinik" gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend ist und deshalb nicht in der Außenwerbung verwendet werden darf.