Die SCHUFA hat Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Kreditwürdigkeit eingeflossen sind. Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch, insbesonder über die Grundlagen der Kreditwürdigkeitsberechnung, hat der IV. Zivilsenat verneint.