Die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung gegen Abmahnungen, insbesondere aus den Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes (insb. Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht) gehört zu unserem täglichen Geschäft. Wir haben für Sie eine Auswahl derjenigen Gegner und Fälle zusammengestellt, deren Abmahnungen aktuell Gegenstand unserer Beratungen sind bzw. in den vergangenen Jahren waren. Die Übersicht trifft ausdrücklich keine Aussage darüber, ob die Abmahnungen oder Forderungen berechtigt waren oder nicht. Die Vorhaltung einer Gegnerliste ist in der Rechtsprechung für zulässig erklärt worden (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06).
Aktuell liegt uns eine geschmacksmusterrechtliche Abmahnung der Lührs Rescue GmbH, vertreten durch Kanzlei Arns Schwering Kohne aus Münster, vor.
Abgemahnt wird das Design einer Markierungsleuchte / Vorichtung zur Unfallverhütung / sog. "Warnblitz", das der Abmahner durch eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Registrierungsnummer 402009004324-0001 für sich ausschließlich beanspruchen will. Gefordert werden neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Schadensersatz in Höhe von mindestens 500.- EUR sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 EUR, mithin insgesamt 1.255,80 EUR.
Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen Geschmacksmusterverletzung der o.g. Kanzlei oder einer anderen Rechtsanwaltskanzlei erhalten haben, sollten Sie Folgendes wissen:
Lassen Sie sich daher nicht von der Eintragungsurkunde des DPMA beeindrucken, sondern die geschmacksmusterrechtliche Abmahnung unbedingt vor Kontaktaufnahme mit der Abmahnkanzlei oder gar einer Zahlung an diese von einem auf das Geschmacksmusterrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen.
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Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf ihre Berechtigung überprüfen und sich von diesem in Ihrem Abmahnfall vertreten! |
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Kontaktieren Sie nicht die abmahnende Kanzlei! |
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Unterzeichnen Sie nicht die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne anwaltlichen Rat! |
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Leisten Sie keine voreiligen Zahlungen an die abmahnende Kanzlei! |
Die Berechtigung einer Abmahnung lässt sich immer nur im Einzelfall überprüfen und nicht pauschal beurteilen!
Nach unseren Erfahrungssätzen sind bei nahezu allen Abmahnungen die gestellten Forderungen der Abmahner überhöht, zum Teil kann sich eine Abmahnung auch als insgesamt unwirksam herausstellen, z.B. wenn der Abmahner die eigene Aktivlegitimation nicht nachweisen kann oder sich die Abmahnung selbst als inhaltlich unbestimmt erweist. Unterzeichnen Sie unter keinen Umständen die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft, da auch diese meist viel zu weitgehend zugunsten des Abmahners formuliert ist. Andererseits sind die mit der Abmahnung gesetzten Fristen zu beachten, da bei Untätigkeit ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren drohen kann. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird Ihnen eine fundierte Rechtseinschätzung und Risikobewertung zu Ihrem Fall geben können und zur Prozessrisikominimierung ggfs. eine modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung für Sie abgeben.
Da bei Geschmacksmusterrechtsabmahnungen meist ein Verkaufsstopp der abgemahnten Ware eingefordert wird und hiermit nachhaltig Ihre Wettbewerbsausübung beeinträchtigt werden soll, sollte eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung - auch in modifizierter Form - nur nach sorgfältigster Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung abgegeben werden. Es geht um Ihren Umsatz und Ihr Geld!!! Stellt sich heraus, dass die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde und das Geschmacksmusterrecht hinfällig ist, reagieren wir regelmäßig für unsere Mandanten mit einer Gegenabmahnung wegen Wettbewerbsbehinderung (§ 4 Nr.10 UWG) sowie einem Löschungsantrag beim DPMA.
Wir beraten und vertreten Sie gern!
Soforthilfe erhalten Sie unter Tel.: 05622 / 799 741 und 0561 / 937 23 533 oder über unser Kontaktformular - Wir rufen Sie umgehend zurück!!!
Ansprechpartner: RA Ingmar T. Theiß
Schlagworte: Abmahnung, Geschmacksmusterrecht, Markierungsleuchte, Vorrichtung zur Unfallverhütung, Warnblitz, Lührs Rescue GmbH, Kanzlei Arns Schwering Kohne, strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten, einstweiliges Verfügungsverfahren, §§ 38, 42, 43, 46, 51 GeschMG (Geschmackmustergesetz)