Das Amtsgericht Kassel hat in einer für viele Internetnutzer und Abgemahnte bedeutsamen Gerichtsentscheidung (AG Kassel v. 14.04.2015, Az.: 410 C 2230/14, noch nicht rechtskräftig) eine Urheberrechtsklage der Koch Media GmbH wegen Filesharing abgewiesen. Die Koch Media GmbH, bei der es sich nach eigener Darstellung um einen führenden Produzenten und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten im Bereich Games, Filme und Software handelt, ließ einen Rentner aus Liebenau aus dem Landkreis Kassel abmahnen, weil er angeblich das Autorennspiel „Dirt 3“ im Internet auf einer Tauschbörse hochgeladen und verbreitet haben sollte.
Was war passiert?
Im August 2011 flatterte bei dem Liebenauer eine Abmahnung ins Haus, mit der die eingeschaltete Abmahnkanzlei eine Urheberrechtsverletzung über dessen Internetanschluss behauptete und rechtliche Schritte androhte. In der Abmahnung wurde dem Rentner angeboten, die Sache gegen Zahlung von 800.- EUR erledigen zu können. Der Liebenauer blieb jedoch stur und zahlte nicht, da er mangels eigener Interneterfahrung die ihm vorgeworfene Tat, schon gar nicht in Bezug auf das Computerspiel, nachvollziehen konnte. Die Abmahnkanzlei machte dann im April 2014 ernst und erhob Klage vor dem Amtsgericht Kassel auf eine Schadensersatzzahlung von über 1.100.- EUR. Das Verfahren zog sich über ein Jahr hin, mit nunmehr positivem Ausgang für den Rentner.
Abmahnung unwirksam, keine Anspruchsberechtigung mangels Rechtsträgerschaft!
In dem Urteil folgt das Amtsgericht in dem von uns vertretenen Fall unserer Verteidigungslinie und setzt sich in seiner zehnseitigen Urteilsbegründung detailliert mit der Sach- und Rechtslage auseinander. Hierbei könnte das Urteil möglicherweise Auswirkung für tausende von Abmahnungen der Koch Media GmbH haben, da das Gericht unter anderem die Rechtsträgerschaft der Firma und damit ihre grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen des Computerspiels „Dirt 3“ über das Internet verneint. Das Gericht verweist insoweit u.a. auf eine Einschränkung des Vertriebsrechts für das Internet in Nr.3 b) des Lizenzvertrages der Klägerin, aus dem diese ihre Anspruchsberechtigung als Vertriebsgesellschaft herleiten will. Ist der Bereich des Internets von der Rechtsträgerschaft ausgenommen, so das AG Kassel, bestehe für die Klägerin gar nicht die Möglichkeit, Lizenzen weiterzugeben, womit denklogisch auch ausgeschlossen sei, dass ein Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt werden könne (mit Verweis auf AG Hamburg, GRUR-RR 2015, 100).
Übersetzt heißt dies: Nach der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des AG Kassel hat die abmahnende Koch Media GmbH in Bezug auf das Computerspiel „Dirt 3“ Rechte für sich beansprucht, die ihr gar nicht zustanden und hat möglicherweise über Jahre hinweg Gelder durch unberechtigte Abmahnungen vereinnahmt.
Wir gehen davon aus, dass das Urteil noch hohe Wellen schlagen wird. Sicher ist: Das Urteil trifft den Abmahner an der Achillesferse und hat auch für weitere Fälle Auswirkung, wenn der streitgegenständliche Lizenzvertrag „Dirt 3“ auch für andere angemahnte Produkte der Koch Media GmbH benutzt worden ist. Dies ist nach den uns vorliegenden Unterlagen für die Computerspiele „Operation Flashpoint: Red River“, „Bodycount“ und „F1 2011“ wahrscheinlich, da diese Spiele ebenfalls im Lizenzvertrag benannt werden.
Eltern haften nicht für ihre volljährigen Kinder!
In der Sache hat das Amtsgericht den Rentner in der lesenswerten Entscheidung auch vom Vorwurf der Urheberrechtsverletzung entlastet und eine Haftung auch nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung verneint. In dem Urteil heißt es hierzu, dass es einem Anschlussinhaber grundsätzlich nicht zumutbar sei, seine volljährigen Familienangehörigen in Bezug auf die Internetnutzung zu kontrollieren, weil diese eigenverantwortlich handelten. Der Schutz der Familie aus Art.6 GG sei so zu bewerten, dass Darlegungs-, Mitwirkungs-, Kontroll- und Recherchepflichten gegenüber Familienmitgliedern bei Urheberrechtsverstößen im Internet eingeschränkt seien. Ein Urheberrechtsinhaber müsse sich im Zweifel daher direkt an den jeweiligen Verursacher halten und müsse dessen Täterschaft nachweisen, könne dies aber nur dann, wenn Urheber- und Nutzungsrechte überhaupt beansprucht werden können.
Dies war und ist bei der Koch Media GmbH nach Ansicht des AG Kassel jedoch nicht der Fall.
AG Kassel, Urteil vom 14.04.2015, Az.: 410 C 2230/14
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine urheberrechtliche Abmahnung, z.B. wegen Filesharing, erhalten habe?
Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen und keinesfalls ohne anwaltliche Hilfe befolgen.
Die Berechtigung einer Abmahnung lässt sich immer nur im Einzelfall überprüfen und nicht pauschal beurteilen!
Nach unseren Erfahrungssätzen sind bei nahezu allen Abmahnungen die gestellten Forderungen der Abmahner überhöht, zum Teil kann sich eine Abmahnung auch als insgesamt unwirksam herausstellen, z.B. wenn der Abmahner die eigene Aktivlegitimation nicht nachweisen kann oder sich die Abmahnung selbst als inhaltlich unbestimmt erweist.
Unterzeichnen Sie unter keinen Umständen die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft, da auch diese meist viel zu weitgehend zugunsten des Abmahners formuliert ist. Andererseits sind die mit der Abmahnung gesetzten Fristen zu beachten, da bei Untätigkeit ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren drohen kann.
Beachten Sie, dass die von Ihnen unterzeichnete Unterlassungserklärung eine zeitliche Bindungswirkung von mindestens 30 Jahren (!!!) hat und im Falle eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe von meist mehreren tausend Euro geschuldet ist.
Ein spezialisierter Rechtsanwalt gibt Ihnen eine fundierte Rechtseinschätzung und Risikobewertung zu Ihrem Fall und hilft Ihnen das bestehende Kosten- und Prozessrisiko zu minimieren.