Im zugrunde liegenden Fall bot der Verkäufer über die Internetplattform ebay ein gebrauchtes, aber nahezu neues Vertu-Luxus-Handy im Auktionsmodus mit Foto zum Startpreis von 1 Euro an. Der erfolgreiche Bieter gab ein Maximalgebot von 1999 EUR ab und erhielt den Zuschlag für 782 EUR. Nach Erhalt der Ware stellte der Käufer allerdings fest, dass es sich nicht um ein Original Handy, sondern um eine Fälschung handelte. Der Käufer war nun der Auffassung, dass er Anspruch auf ein echtes Vertu-Luxus-Handy in einem Wert von rund 24.000 EUR habe und verklagte daher den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zum Kaufpreis (23.218 EUR).
Die Vorinstanzen waren noch der Ansicht, dass es vom Käufer sittenwidrig (§ 138 BGB) sei, ein derart teures Handy für so wenig Geld zu fordern. Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts ließe den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Käufers zu. Der Kaufvertrag sei daher nichtig.
Dem folgte der BGH angesichts der Besonderheit von Online-Auktionen nicht. Ein Käufer, der ein vermeintliches Luxushandy bei einer Auktion mit einem Startpreis von 1 Euro für nur 782.-€ ersteigere, brauche - so der BGH - nicht bereits in Anbetracht des niedrigen Erstehungspreises davon auszugehen, dass es sich bei dem "Luxushandy" möglicherweise um eine Fälschung handele. Er habe auch keine verwerfliche Gesinnung. Dem Startpreis bei einer Internetauktion komme angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu.
Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis stehe - so der BGH - von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet werde. So könne auch ein Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen. Ein auf diesem Wege zustande gekommender Kaufvertrag sei daher nicht sittenwidrig und der Kaufvertrag wirksam. Die Reichweite der rechtlichen Verpflichtungen auf Verkäuferseite richten sich indes nach der inhaltlichen Ausgestaltung der Auktion, weshalb der BGH die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Feststellung zurückverwiesen hat. Der BGH hat jedoch angedeutet, dass je nach Ausgestaltung des Auktionsangebotes möglicherweise schon eine Beschaffenheitsvereinbarung für ein echtes Luxushandy angenommen werden kann, nämlich dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - sich das Auktionsangebot an "alle Liebhaber von Vertu" richtet.
Quelle / Link: BGH, Urteil vom 28.03.2012, Az.: VIII ZR 244/10 - Volltext der Entscheidung
Weiterführende Links zum Thema: Pressemitteilung des BGH