Formelle Anforderungen an eine Kündigung des Arbeitsvertrags in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Mehrere Gesellschafter aber nur eine Unterschrift?
Zahlreiche Firmen bzw. Arbeitgeber sind in Deutschland in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Sollen bei der GbR Arbeitsverträge durch Kündigung beendet werden, stellt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig die Frage, welche formellen Anforderungen bei einer entsprechenden Kündigung zu erfüllen sind.
Ein gerade bei der GbR häufig anzutreffendes Problem ist die Frage, ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags von allen Gesellschaftern unterschrieben sein muss oder ob die Unterschrift eines Gesellschafters ausreicht.
Einen entsprechenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2005 (Urteil des BAG vom 21.04.2005, Az.: 2 AZR 162/04) zu entscheiden. In dem vom BAG entschiedenen Fall betrieben drei Zahnärzte eine Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR.
Die Kündigung einer angestellten Zahntechnikerin wurde jedoch nicht von allen drei Zahnärzten unterschrieben. Statt der drei Gesellschafter unterzeichneten nur zwei Zahnärzte die Kündigung.
Hinsichtlich der von nur zwei Gesellschaftern unterzeichneten Kündigung stellte sich die Frage, ob die nach § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform der Kündigung gewahrt wurde.
Nachdem die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin in den Vorinstanzen beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht erfolglos blieb, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Kündigung aufgrund der fehlenden Unterschrift des dritten Gesellschafters unwirksam ist. Da das Gesetz für die Kündigung eines Arbeitsvertrags in § 623 BGB zwingend die Einhaltung der Schriftform vorschreibt, was nach Ansicht des BAG eine hier nicht gegebene eigenhändige Unterschrift aller Gesellschafter erfordert, war die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin in dem vom BAG entschiedenen Fall letztlich erfolgreich und die Praxisgemeinschaft verlor den Prozess.
Bereits eine kleine und vollkommen legale Gestaltungsmöglichkeit hätte in dem vorliegenden Fall zu einem vollkommen anderen Ergebnis und einem Obsiegen des Arbeitgebers geführt. Hätte sich der nicht unterzeichnende Arzt von einem Kollegen vertreten lassen und hätte der Kollege die Kündigung in Vertretung unterzeichnet, wäre die Kündigung wirksam gewesen. Selbst wenn eine schriftliche Vollmachtsurkunde des abwesenden Gesellschafters nicht vorhanden gewesen wäre, wäre dieser Weg zu empfehlen gewesen. Die Arbeitnehmerin hätte die Kündigung dann nämlich umgehend unter Verweis auf die nicht beiliegende Vollmacht zurückweisen müssen, was sie nur "unverzüglich", also umgehend innerhalb nur weniger Tage gegenüber dem Arbeitgeber, hätte erklären müssen.
Aufgrund der umfangreichen formellen und materiellen Anforderungen an eine wirksame Kündigung bestehen für Arbeitnehmer häufig gute Chancen, Kündigungen gerichtlich anzugreifen.
Behalten Sie daher als Arbeitnehmer die vom Gesetz für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vorgeschriebene 3 Wochen Frist im Blick und lassen Sie Kündigungen möglichst zeitnah von einem Anwalt überprüfen.
Gerne beraten und vertreten wir Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.
Quelle / Link: BAG, Urteil vom 21.04.2005, Az.: 2 AZR 162/04