Zahlreiche Betriebe, insbesondere Hotels, Gaststätten und Bars, sind von der Corona-Pandemie in erheblicher Weise betroffen und aufgrund behördlich angeordneter Betriebsschließungen in ihrer Existenz bedroht.
Obwohl viele Betriebe für derartige Fälle einer auf das Infektionsschutzgesetz gestützten behördlich angeordneten Betriebsschließung eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, weigern sich derzeit viele Versicherer, Leistungen an die betroffenen Betriebe zu erbringen. Hintergrund dieser Ablehnung ist regelmäßig eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene Auflistung von Krankheiten, in der das neuartige Virus SARS-CoV2 nicht enthalten ist, weil es diese neue Erkrankung zum Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Versicherung schlicht überhaupt noch nicht gab.
Nachdem zurückliegend zunächst mehrere Gerichte den Versicherern mit dieser Argumentation Recht gaben und Klagen betroffener Betriebe mit der Begründung abgewiesen haben, dass Versicherungsschutz gemäß den Versicherungsbedingungen nur für dort ausdrücklich genannte Erkrankungen bestehe, hat das Landgericht Düsseldorf nun in einer bahnbrechenden aktuellen Entscheidung der Klage eines Barbetreibers stattgegeben und seinen Versicherer zur Zahlung eines Betrages von über 750.000,- € verurteilt.
LG Düsseldorf: Versicherung muss zahlen, Ausschlussklausel ist unwirksam!
Das LG Düsseldorf führt in seinem Urteil vom 19.02.2021 (40 U 53/20) aus, dass Versicherungsschutz ausdrücklich auch dann bestehe,
wenn zum Zeitpunkt der die Betriebsschließung anordnenden behördlichen Allgemeinverfügung der neuartige Erreger SARS-CoV2 noch nicht in die Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war.
Von den Versicherern verwendete Klauseln, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränken, sind nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf unangemessen und benachteiligen den Versicherungsnehmer nach § 307 BGB, was nach Ansicht des Gerichts zur Unwirksamkeit der betreffenden Klausel führe.
Das Landgericht Düsseldorf führt in seinem bemerkenswerten Urteil weiterhin aus, dass der Versicherer dem Barbetreiber gegenüber nicht ausreichend klar herausgestellt habe, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.
Der in Anspruch genommene Versicherer wurde mit dieser Begründung vom Gericht zur Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von über 750.000,- € verurteilt.
Kehrtwende in der Rechtsprechung: Hoffnung für betroffene Betriebe!
Nachdem zurückliegend mehrere Gerichte entsprechende Klagen gegen Versicherer abgewiesen hatten, stellt die zitierte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf für von Betriebsschließungen Betroffene und in ihrer Existenz bedrohte Betriebe einen Lichtblick dar und bietet vollkommen neue Möglichkeiten, gegen ihre Versicherer und deren Ablehnungen vorzugehen.
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