Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 07.07.2010 entschieden, dass ein von außen nicht sichtbares dauerhaftes Belassen eines Fahrzeugscheins im Auto, z.B. im Handschuhfach, nicht grob fahrlässig ist, keine erhebliche Gefahrerhöhung darstellt und nicht zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung führt (Az.: 5 U 153/09).
Bei gestohlenen Kraftfahrzeugen wurde und wird die Regulierung durch die Kaskoversicherung nicht selten dann abgelehnt, wenn sich der Fahrzeugschein im Fahrzeug, z.B. im Handschuhfach, befand. Da Versicherer bei Diebstählen häufig die Vorlage aller Autoschlüssel und Papiere verlangen, vermutet der Versicherer einen Verbleib des Fahrzeugscheins im Auto, wenn dieser nicht vorgelegt werden kann.
Bei einem im Fahrzeug liegenden Fahrzeugschein gehen Versicherer von einer zur Leistungsfreiheit führenden Gefahrerhöhung und einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls aus, da ein im Fahrzeug verbliebener Fahrzeugschein für Diebe angeblich die Verwertzung des gestohlenen Autos erleichtern soll.
Das OLG Oldenburg ist diesem Argument der Versicherer nun mit Urteil vom 07.07.2010 entgegengetreten und hat die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt. Nach Ansicht des OLG wird der Entschluss eines Diebs, ein Fahrzeug zu entwenden, in aller Regel gemeinsam mit den Überlegungen zur anschließenden Verwertung des Fahrzeugs vom Dieb vorab gefasst. Ob sich ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein im Wagen befindet, spiel nach Ansicht des OLG hierbei keine Rolle.
Im Ergebnis wurde der betreffende die Leistung zuvor verweigernde Versicherer vom OLG zur Zahlung verurteilt.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in entsprechenden Fällen.
Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2010, Az.: 5 U 153/09
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Matthias Latzel