Werden Beamte während ihres Dienstes verletzt und können Schmerzensgeldansprüche nicht gegen den Schädiger durchgesetzt werden, kann in Hessen gemäß § 81a HBG (Hessisches Beamtengesetz) ein Antrag auf Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn gestellt werden. Wir klären auf!