Die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung gegen Abmahnungen, insbesondere aus den Bereichen Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht, gehört zu unserem täglichen Geschäft. Wir haben für Sie eine Auswahl derjenigen Gegner und Fälle zusammengestellt, deren Abmahnungen aktuell Gegenstand unserer Beratungen sind bzw. in den vergangenen Jahren waren. Die Übersicht trifft ausdrücklich keine Aussage darüber, ob die Abmahnungen oder Forderungen berechtigt waren oder nicht. Die Vorhaltung einer Gegnerliste ist in der Rechtsprechung für zulässig erklärt worden (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06).
Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Universal Music GmbH, vertreten durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, vor. Abgemahnt wird die Tonaufnahme „Sido - Aggro Berlin“. Diese soll von dem Abgemahnten angeblich über eine Internettauschbörse (sog. p2p-Netzwerk) illegal verbreitet worden sein. Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Einigungsbetrag für Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1200.- EUR zu zahlen.
Wenn Sie auch eine urheberrechtlich Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen (p2p-Netzwerke / Filesharing) der o.g. Kanzlei oder einer anderen Rechtsanwaltskanzlei erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung unbedingt vor Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder gar einer Zahlung anwaltlich überprüfen lassen. Ein auf das Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt wird prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 97 I, II; 97a I 2 UrhG im Ihrem Fall gegeben sind und gibt Ihnen Auskunft, welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung bestehen.
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine urheberrechtliche Abmahner wegen Filesharing (p2p-Netzwerke) erhalten habe?
Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Internettauschbörsen (sog. p2p-Netzwerken / Filesharing) erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen und keinesfalls ohne anwaltliche Hilfe befolgen.
Die Berechtigung einer Abmahnung lässt sich immer nur im Einzelfall überprüfen und nicht pauschal beurteilen!
Nach unseren Erfahrungssätzen sind bei vielen Abmahnungen die gestellten Forderungen überhöht, zum Teil kann sich eine Abmahnung auch als insgesamt unwirksam herausstellen, z.B. wenn der Abmahner die eigene Aktivlegitimation nicht nachweisen kann oder sich die Abmahnung selbst als inhaltlich unbestimmt erweist. Es kommt in den meisten Fällen insbesondere darauf an, ob ein Anschlussinhaber, der die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, auch als sog. "Störer" in Anspruch genommen werden kann. Dies bedarf immer einer Überprüfung des Einzelfalles. Wir verweisen hier insbesondere auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH, der eine Haftung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder verneint hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 - Morpheus).
Unterzeichnen Sie unter keinen Umständen die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft, da auch diese meist viel zu weitgehend zugunsten des Abmahners formuliert ist. Andererseits sind die mit der Abmahnung gesetzten Fristen zu beachten, da bei Untätigkeit ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren drohen kann.
Beachten Sie, dass die von Ihnen unterzeichnete Unterlassungserklärung eine zeitliche Bindungswirkung von mindestens 30 Jahren (!!!) hat und im Falle eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe von meist mehreren tausend Euro geschuldet ist.
Ein spezialisierter Rechtsanwalt gibt Ihnen eine fundierte Rechtseinschätzung und Risikobewertung zu Ihrem Fall und hilft Ihnen das bestehende Kosten- und Prozessrisiko zu minimieren.
Wir beraten und vertreten Sie gern!
Soforthilfe erhalten Sie unter Tel.: 05622 / 799 741 und 0561 / 937 23 533.
Ansprechpartner: RA Ingmar T. Theiß