Mit Urteil vom 12.10.2011 hat der BGH (Az.: IV ZR 199/10) wieder einmal die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt.
Mit Wirkung zum 01.01.2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat Versicherern hierbei in Art. 1 Abs. 3 EGVVG für vor dem 01.01.2008 abgeschlossene Versicherungsverträge mit alten Versicherungsbedingungen (sog. Altverträge) bis zum 01.01.2009 die Möglichkeit eingeräumt, die für Altverträge geltenden und teilweise dem neuen Recht widersprechenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) an das neue Recht anzupassen. Die Versicherungswirtschaft hat von dieser Möglichkeit jedoch nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Ein Großteil der Versicherer hat seine für Altverträge geltenden AVB schlicht überhaupt nicht angepasst.
Bei Verletzung versicherungsvertraglicher Obliegenheiten (z.B. der Obliegenheit in der Wohngebäudeversicherung, wasserführender Leitungen in leerstehenden Gebäuden während der Frostperiode zu entleeren) stellte sich daher die in Rechtsprechung und Literatur sehr streitig und uneinheitlich beantwortete Frage, ob sich Versicherer in Anbetracht des neuen VVG noch auf ihre alten AVB mit den dortigen Regelungen zu Obliegenheitsverletzungen berufen können und ob Versicherer vor dem Hintergrund ihrer alten AVB, die eigentlich gegen das neue VVG verstoßen, gleichwohl leistungsfrei werden können.
Der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen dazu führt, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn sich die Klausel im Altvertrag wie gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG a.F. orientiert. Diese Regelung hat das neue Versicherungsvertragsgesetz in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG durch eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung ersetzt (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung). An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam.
Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten, wie beispielsweise die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls kann sich der Versicherer jedoch auch weiterhin berufen.
Sollten Sie über einen vor dem 01.01.2008 geschlossenen Versicherungsvertrag verfügen und sollte sich der Versicherer Ihnen gegenüber auf Leistungsfreiheit aufgrund einer Obliegenheitsverletzung berufen, erscheint eine erfolgversprechende Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung als möglich.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in entsprechenden Fällen.
Quelle: BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az. IV ZR 199/10 (Volltext)
Pressemitteilung des BGH: (Pressemeldung)
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Matthias Latzel