Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Klagefrist der Kündigungsschutzklage bei einer Kündigung durch einen Nicht-Arbeitgeber (Urteil des BAG vom 26.03.2009, Az. 2 AZR 403/07).
Nicht immer werden Arbeitsverhältnisse vom eigentlichen Arbeitgeber gekündigt. Nicht selten kommt es vor, dass Kündigungen aufgrund von verwobenen Konzernstrukturen, Betriebsübergängen, Leiharbeitsverhältnissen oder schlichter Unachtsamkeit von Arbeitgebern und/oder Verwendung falscher Briefköpfe nicht durch den eigentlichen Arbeitgeber sondern durch nichtberechtigte Dritte erklärt werden.
Für Arbeitnehmer stellt sich in entsprechenden Fällen jedoch die Frage, wie sie mit einer solchen nicht vom eigentlichen Arbeitgeber erklärten Kündigung umgehen sollen und ob sie vorsorglich innerhalb der in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geregelten Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben sollen.
Einen entsprechenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2009 (Urteil des BAG vom 26.03.2009, Az.: 2 AZR 403/07) zu entscheiden. Das BAG hat in diesem Urteil entschieden, dass die dreiwöchige Klagefrist der Kündigungsschutzklage nur bei dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigungen anzuwenden ist. Auf Kündigungen durch einen Vertreter ohne Verretungsmacht, Kündigungen durch einen "falschen" Arbeitgeber oder Kündigungen durch einen Nichtberechtigten ist die Klagefrist nach dem BAG nicht anzuwenden. Das BAG hat sich damit einer in der juristischen Literatur vertretenen Meinung angeschlossen, nach der die drei Wochen Frist nur bei dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigungen anläuft.
Arbeitgebern wurde vom BAG allerdings ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, die "fremde" Kündigung nachträglich zu genehmigen. Durch eine entsprechende Genehmigung des Arbeitgebers kann die zuvor vom Nichtberechtigten erklärte Kündigung dem Arbeitgeber letztlich doch zugerechnet werden. Die dreiwöchige Klagefrist beginnt in diesem Fall mit dem Zugang der Genehmigung zu laufen.
Da in entsprechenden Fällen regelmäßig sprichwörtlich der Teufel im Detail steckt und bereits kleine Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können, sollten sie sich in jedem Fall rechtzeitig vor Ablauf der für die Kündigungsschutzklage zu beachtenden Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung an einen Anwalt wenden, die Kündigung umfassend überprüfen lassen und sich über die in Ihrem konkreten Fall zu empfehlende weitere Vorgehensweise informieren.
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