Wussten Sie schon: Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, muss dieser innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei Gericht eingereicht haben.
Der Arbeitsplatz hat seit jeher für alle Arbeitnehmer einen sehr hohen wirtschaftlichen und ideellen Wert. Der drohende Verlust der Arbeitsstelle nach vom Arbeitgeber ausgesprochener Kündigung trifft Arbeitnehmer daher regelmäßig sehr hart.
Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei Gericht eingereicht haben, wenn er erfolgversprechend gegen die Kündigung vorgehen will.
Die Dreiwochenfrist gilt hierbei für alle Arten von Arbeitgeberkündigungen, mithin also sowohl für eine fristlose Kündigung wie auch für eine ordentliche betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte (z.B. krankheitsbedingte) Kündigung.
§ 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) regelt die 3 Wochen Frist wie folgt:
"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."
Wird die 3 Wochen Frist versäumt und keine Kündigungsschutzklage erhoben, ist die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam anzusehen.
Zitat § 7 KSchG:
"Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam"
Versäumt der Arbeitnehmer daher die 3 Wochen Frist, so hat dies schwerwiegende Folgen für ihn. Nach Ablauf der Frist ist es kaum noch möglich, die Unwirksamkeit einer Kündigung überprüfen und feststellen zu lassen und für den Arbeitnehmer eine Abfindung zu erlangen.
Da Kündigungen nicht selten aus formellen oder materiellen Gründen unwirksam oder angreifbar sind, haben Arbeitnehmer hier häufig gute Chancen, vor Gericht zumindest einen guten Vergleich zu erreichen.
Behalten Sie daher die vom Gesetz vorgesehene 3 Wochen Frist im Blick und lassen Sie Kündigungen möglichst zeitnah von einem Anwalt überprüfen.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.
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