Das LG Köln hat mit Urteil vom 23.09.2009, Az.: 28 O 250/09 entschieden, dass der Verletzerzuschlag des § 97 II 2 UrhG in Höhe von 100% nur von dem Urheber und den in § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG genannten Inhabern verwandter Schutzrechte beansprucht werden kann.
Die Beschränkung auf die genannten natürlichen Personen erklärt sich dadurch, so das Gericht, dass das Urhebergesetz nur ihnen urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse zugesteht und dass ein immaterieller Schaden durchweg Folge der Verletzung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse und nicht der Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte ist. Durch die Übertragung von Nutzungsrechten (hier im Arbeitsverhältnis) werden die Urheberpersönlichkeitsrechte lediglich teils eingeschränkt, nicht jedoch insgesamt übertragen. Der Inhaber eines abgeleiteten Nutzungsrechts kann den Verletzerzuschlag daher nicht für sich, sondern allenfalls in Prozessstandschaft für den Urheber beanspruchen.
Die vorliegende Entscheidung ist insbesondere von Relevanz für urheberrechtliche Abmahnungen wegen der Verwendung nicht lizenzierten Bildmaterials, da hier oftmals bei der Schadensersatzberechnung reflexartig ein 100%-iger Verletzerzuschlag verlangt wird. Lassen Sie sich bei Erhalt einer Abmahnung in jedem Falle anwaltlich beraten, bevor Sie gegenüber der Gegenseite irgendwelche Erklärungen abgeben oder Zahlungen leisten.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Quelle: LG Köln, Urteil vom 23.09.2009, Az.: 28 O 250/09 (Volltext)
Autor und Ansprechpartner: Rechtsanwalt Ingmar T. Theiß