LG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 21.06.2012, Az.: 308 O 495/11, § 97 UrhG
Das Landgericht Hamburg hat jüngst in einem richterlichen Hinweis im Verfahren LG Hamburg, Az.: 308 O 495/11 zur bislang umstritten Rechtsfrage Stellung bezogen, ob eine Störerhaftung des Anschlussinhabers für p2p-Rechtsverletzungen seiner im Haushalt lebenden volljährigen Kinder besteht. Danach schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt a.M. an, welches besondere Sorgfalts- und Prüfpflichten bei Volljährigen ohne konkreten Anlass verneint. Nach Ansicht des Gerichts scheidet damit eine Täter- und Störerhaftung aus, was in seiner Konsequenz die Unwirksamkeit zahlreicher Abmahnung zur Folge hätte.
Das Landgericht führt hierzu aus:
„Die Frage der dem Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung obliegenden Prüfpflichten gegenüber im Haushalt lebenden volljährigen Kindern ist umstritten. Nach dem hiesigen Kenntnisstand hat von den Oberlandesgerichten bisher nur das OLG Frankfurt/M. sich eindeutig dahingehen positioniert, dass ohne Anlass keine Prüfpflichten bestehen (GRUR-RR 2008, 73, 74). In gleicher Weise hat das Landgericht Mannheim entschieden (MMR 2007,267 und 2007, 459). Das OLG Köln hat diese Frage in der von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Entscheidung vom 16.05.2012 (BeckRS 2012,10844) ausdrücklich offen gelassen. Das von dem Kläger zitierte Urteil vom 30.05.2012 zur Geschäftsnr. 310 O 374/11 betrifft die Haftung für einen im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden 28-jährigen Sohn der Lebensgefährtin.
Die Kammer hat diese Frage noch nicht ausdrücklich entscheiden müssen. Sie neigt der Auffassung des OLG Frankfurt/Main und des LG Mannheim zu. Bei volljährigen Kindern kann davon ausgegangen werden, dass diesen bekannt ist, dass sie solche Rechtsverletzungen im Internet nicht begehen dürfen. Eine Instruktionspflicht wäre daher reine Förmelei. Der Möglichkeit einer Verletzung entgegen wirken könnte letztlich nur ein regelmäßiges Überwachen. Das ist gegenüber volljährigen Familienmitgliedern aber ohne Anlass nicht zumutbar. Die Überlassung des Internetanschlusses beruht auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten gegenüber Kindern sind innerhalb dieses Verbundes nur zumutbar, soweit diese im Rahmen von deren Erziehung und der Fürsorge in Abhängigkeit von deren Alter erforderlich sind. Bei volljährigen Kindern müssen Eltern im Regelfall davon ausgehen dürfen, dass diese eigenverantwortlich richtig handeln. In einem - grundgesetzlich geschützten - familiären Verbund ist es ist weder ihnen zumutbar, ein volljähriges Kind ohne Anlass Überwachungsmaßnahmen auszusetzen, noch muss ein volljähriges Kind eine solche anlasslose Überwachung hinnehmen.
Das hätte hier zur Folge, dass nach Aktenlage weder eine Täter- noch eine Störerhaftung in Betracht kommt.“
(Volltext der Entscheidung: http://openjur.de/u/434861.html)
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine urheberrechtliche Abmahner wegen Filesharing (p2p-Netzwerke) erhalten habe?
Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Internettauschbörsen (sog. p2p-Netzwerken / Filesharing) erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen und keinesfalls ohne anwaltliche Hilfe befolgen.
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Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf ihre Berechtigung überprüfen und sich von diesem in Ihrem Abmahnfall vertreten! |
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Kontaktieren Sie nicht die abmahnende Kanzlei! |
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Unterzeichnen Sie nicht die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne anwaltlichen Rat! |
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Leisten Sie keine voreiligen Zahlungen an die abmahnende Kanzlei! |
Die Berechtigung einer Abmahnung lässt sich immer nur im Einzelfall überprüfen und nicht pauschal beurteilen!
Nach unseren Erfahrungssätzen sind bei nahezu allen Abmahnungen die gestellten Forderungen der Abmahner überhöht, zum Teil kann sich eine Abmahnung auch als insgesamt unwirksam herausstellen, z.B. wenn der Abmahner die eigene Aktivlegitimation (Rechteinhaberschaft) nicht nachweisen kann oder sich die Abmahnung selbst als inhaltlich unbestimmt erweist.
Die oben zitierte Rechtsprechung zeigt, dass eine Abmahnung in p2p-Fällen je nach Einzelfall aus Rechtgründen angegriffen und zurückgewiesen werden kann.
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Ansprechpartner: RA Ingmar T. Theiß
Weiterführende Links zum Thema: http://openjur.de/u/434861.html