BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 - Morpheus, § 97 UrhG
Der BGH hat mit dem heutigen, langersehnten Urteil endlich für Klarheit in der bislang umstrittenen Rechtsprechung gesorgt, ob Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder in sog. p2p-Netzwerken (Filesharing) haften. Im dem vorliegenden Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine Aufsichtspflicht der Eltern besteht, wenn das 13-jährige Kind in Internettauschbörsen aktiv ist und hier - ohne Kenntnis der Eltern - Urheberrechtsverletzungen begeht. Im Ergebnis verneint der BGH die Haftung und führt aus, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind schon dann genügen, wenn sie das Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben. Eine Verpflichtung der Eltern, so der BGH, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
Das vorliegende Urteil ist deshalb als sensationell zu bezeichnen, weil damit die zugunsten der Abmahner die bestehende Rechtsprechung u.a. der Gerichte Köln, München und Hamburg korrigiert wird, bei denen die Abmahnkanzleien bis zuletzt gezielt ihre Klagen eingereicht haben, um die Ansprüche nach Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten durchzusetzen. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in den Unterinstanzen entwickelt. Die bisherige Mindermeinung in der Rechtsprechung, zu nennen sind hier insbesondere die Urteile des OLG Frankfurt a.M. (GRUR-RR 2008, 73, 74) und des Landgericht Mannheim (MMR 2007,267 und 2007, 459), dürfte sich mit dem vorliegenden BGH-Urteil unserer Ansicht nach nunmehr durchsetzen und zur Unwirksamkeit einer Vielzahl von Abmahnungen sorgen. Die Urteilsbegründung des BGH bleibt vorerst jedoch abzuwarten.
Aus der Pressemeldung des BGH vom 15.11.2012:
„Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.“
(Pressemitteilung im Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=62207&pos=0&anz=192)
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine urheberrechtliche Abmahner wegen Filesharing (p2p-Netzwerke) erhalten habe?
Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Internettauschbörsen (sog. p2p-Netzwerken / Filesharing) erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen und keinesfalls ohne anwaltliche Hilfe befolgen.
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Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf ihre Berechtigung überprüfen und sich von diesem in Ihrem Abmahnfall vertreten! |
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Kontaktieren Sie nicht die abmahnende Kanzlei! |
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Unterzeichnen Sie nicht die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne anwaltlichen Rat! |
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Leisten Sie keine voreiligen Zahlungen an die abmahnende Kanzlei! |
Die Berechtigung einer Abmahnung lässt sich immer nur im Einzelfall überprüfen und nicht pauschal beurteilen!
Nach unseren Erfahrungssätzen sind bei nahezu allen Abmahnungen die gestellten Forderungen der Abmahner überhöht, zum Teil kann sich eine Abmahnung auch als insgesamt unwirksam herausstellen, z.B. wenn der Abmahner die eigene Aktivlegitimation (Rechteinhaberschaft) nicht nachweisen kann oder sich die Abmahnung selbst als inhaltlich unbestimmt erweist.
Die oben zitierte Rechtsprechung zeigt, dass eine Abmahnung in p2p-Fällen je nach Einzelfall aus Rechtgründen angegriffen und zurückgewiesen werden kann.
Unterzeichnen Sie nach Erhalt einer Abmahnung daher unter keinen Umständen die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft, da auch diese selbst bei Berechtigung der Abmahnung meist viel zu weitgehend zugunsten des Abmahners formuliert ist. Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt und beachten Sie die in der Abmahnung gesetzten Fristen, ansonsten droht womöglich ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren.
Ein spezialisierter Rechtsanwalt gibt Ihnen eine fundierte Rechtseinschätzung und Risikobewertung zu Ihrem Fall und hilft Ihnen das bestehende Kosten- und Prozessrisiko zu minimieren.
Wir beraten und vertreten Sie gern!
Soforthilfe erhalten Sie unter Tel.: 05622 / 799 741 und 0561 / 937 23 533.
Ansprechpartner: RA Ingmar T. Theiß
Weiterführende Links zum Thema: http://openjur.de/u/434861.html