Werden Beamte während ihres Dienstes verletzt und können Schmerzensgeldansprüche nicht gegen den Schädiger durchgesetzt werden, kann in Hessen gemäß § 81a HBG (Hessisches Beamtengesetz) ein Antrag auf Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn gestellt werden. Wir klären auf:
Nicht selten kommt es vor, dass vor allem Polizeibeamte, Feuerwehrleute und Rettungssanitäter während ihres Dienstes tätlich angegriffen und verletzt werden. Sind Schmerzensgeldansprüche gegen den Schädiger nicht erfolgreich durchsetzbar, z.B. weil dieser nicht greifbar oder vermögend ist, kann ein Ersatzanspruch auch an den Dienstherrn gerichtet werden. Voraussetzung hierfür ist ein Beamtenverhältnis sowie ein Antrag auf Erfüllungsübernahme, dessen Voraussetzungen für die Beamten in Hessen in § 81a HBG geregelt ist.
Die Voraussetzungen sind im Einzelnen:
Zum Antrag gehört eine kurze Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts, insbesondere unter Darlegung eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs. Ein solcher liegt unproblematisch bei einer vorsätzlichen Körperverletzung vor. Bei reinen Beleidigungsdelikten wird dies teilweise anders gesehen. So sieht der Erlass des Hessisches Ministeriums des Innern und für Sport vom 15.12.2017 (LPP 33 HB - 08i-01-16/005) vor, dass "bloße Beleidigungen" oder "rein passives Verhalten" nicht ausreichend seien.
Damit muss eine Beleidigung von besonderem Ausmaß und Intensität vorliegen, die nachhaltig und verletzend in das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten eingreift, was unserer Ansicht einem tätlichen Angriff gleichsteht.
Ein erfolgreicher Zivilrechtsstreit gegen den Schädiger, der auf dieser Grundlage einen Schmerzensgeldanspruch wegen Beleidigung ausurteilt, indiziert unserer Ansicht nach die Tatbestandsvoraussetzung des § 81a HBG (lesen Sie hierzu auch unseren Artikel: Der Polizeibeamte - ein Beamter ohne Menschenwürde?).
Weitere Voraussetzungen sind ein Vollstreckungstitel gegen den Schädiger von mindestens 500.- EUR sowie ein erfolgloser Vollstreckungsversuch.
Wichtig: Der Antrag nach § 81a HBG muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Erlangung des Vollstreckungstitels schriftlich unter Nachweis des erfolglosen Vollstreckungsversuchs beantragt werden.
Sachschäden des Beamten werden unter den Voraussetzungen des § 81 HGB ersetzt.
Gerne beraten und vertreten wir Sie bei derartigen Schadensfällen ganzheitlich und sorgen für eine Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Schädiger und hilfsweise bei Ihrem Dienstherrn.