Ist Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig, droht ihm die Zahlungsunfähigkeit oder ist er bereits überschuldet, kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dies hat auch für Sie als Arbeitnehmer Folgen.
Häufig kündigt sich eine Insolvenz des Arbeitgebers bereits längere Zeit vor der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens durch Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers an.
Wenn Sie als Arbeitnehmer Zahlungsschwierigkeiten Ihres Arbeitgebers bemerken, sollten Sie sofort handeln:
1. Überprüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnungen und die bei Ihnen eingegangenen Lohnzahlungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit
Da Arbeitsverträge häufig sogenannte Ausschlussklauseln enthalten und ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, z.B. also auch Ihre Lohnansprüche, aufgrund dieser Ausschlussklauseln bereits drei Monate nach ihrer Fälligkeit verfallen können, sollten Sie sämtliche Gehaltsabrechnungen und Lohnzahlungen auch der zurückliegenden Monate möglichst sofort kontrollieren und Ihren Arbeitgeber schriftlich zur Korrektur fehlerhafter Abrechnungen sowie auch zur Zahlung offener Beträge auffordern.
2. Machen Sie Ihre Ansprüche schriftlich geltend
Die in Arbeitsverträgen häufig enthaltenen Ausschlussklauseln fordern meist eine schriftliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche innerhalb von drei Monaten. Bemerken sie Unregelmäßigkeiten oder unvollständige Zahlungen, sollten sie daher sofort handeln und Ihren Arbeitgeber zur Wahrung der Ausschlussfrist schriftlich zur Zahlung auffordern.
3. Lassen Sie sich nicht einwickeln oder abwimmeln
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber auf unvollständige Zahlungen ansprechen, bitten zahlungsunfähige Arbeitgeber Sie nicht selten um einen Verzicht oder eine Stundung der offenen Forderungen „im Interesse des Betriebs und seiner Sanierung“. Bei einer drohenden Insolvenz gibt es jedoch üblicherweise sehr viele Gläubiger, sodass Sie sich fragen sollten, warum ausgerechnet Sie auf Geld verzichten oder warten sollen, damit anderer Gläubiger mehr erhalten können.
Verzichten Sie auf Ansprüche, können Sie diese später nicht mehr geltend machen.
Nicht selten wollen Arbeitgeber auch schlicht Zeit gewinnen, indem sie Ihnen die Zahlung der offenen Beträge zusagen, diese Zahlungen jedoch nicht leisten. Bei dieser häufig anzutreffenden Verzögerungstaktik besteht für Sie die Gefahr, dass Ihre Ansprüche nach einiger Zeit des Vertröstens der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel unterfallen und nicht mehr geltend gemacht werden können.
Machen Sie Ihre Ansprüche daher schriftlich geltend, lassen Sie sich nicht einwickeln und kontaktieren Sie frühzeitig einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt.
Was ist bei einer Kündigung zu tun?
Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eine drohende Insolvenz wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Will Ihr Arbeitgeber daher vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Arbeitsverhältnis kündigen oder soll eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind die allgemeinen Grundsätze des Kündigungsschutzes vom Arbeitgeber und vom Insolvenzverwalter zu beachten.
Da Insolvenzverfahren nicht selten mit einer Sanierung des Betriebs oder einer Übernahme und Fortführung des Betriebs enden, lohnt es sich für Sie regelmäßig, für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu kämpfen und gegen die Kündigung vorzugehen. Hierzu muss fristgerecht eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Achtung:
Soll eine Kündigung des Arbeitgebers angegriffen werden, so müssen sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Verlieren Sie daher keine Zeit und wenden Sie sich möglichst frühzeitig an einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt, damit Ihre Ansprüche und Interessen weitestmöglich gewahrt und durchgesetzt werden können.
Ihr Rechtsanwalt berät Sie sodann auch gerne zu Ihren Möglichkeiten, eine Abfindung, noch offenen Urlaub, nicht ausbezahlte Überstunden, nicht abgerechnete Zuschläge für Nachtarbeit sowie ein Arbeitszeugnis zu erlangen und eine neue Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen.
Wer bezahlt Sie während der Insolvenz?
Lohnansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollten Sie zeitnah beim Insolvenzverwalter anmelden. Der Insolvenzverwalter übersendet Ihnen sodann ein Formular zur Forderungsanmeldung und klärt sie über die Fristen der Forderungsanmeldung auf.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter für die Zahlung des Lohns zuständig.
Bleiben Zahlungen aus, besteht für Sie auch die Möglichkeit, die Zahlung von Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Arbeitsamt.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in entsprechenden Fällen.
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