13. September 2023
Nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch Fluggäste verspäteter Flüge haben den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen.





