Mit Urteil vom 08.02.2012 hat der BGH erneut die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt. Die bisher in Rechtsprechung und Literatur sehr streitige Frage, ob sich Versicherer auch nach dem 31.12.2007 unter Verweis auf die Übergangsregelungen der Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 4, 2 EGVVG noch auf die Ausschlussfrist des § 12 Absatz 3 VVG (a.F.) berufen können und diese durch ein entsprechendes Ablehnungsschreiben wirksam in Gang setzen konnten, wurde abschlägig entschieden.