UPDATE: Inzwischen liegen uns weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Firma DACHS DEUTSCHLAND / Harald Durstewitz, vertreten durch die FAREDS Rechtsanwalts mbH vor.
Abgemahnt wird ein Instagram-Nutzer wegen angeblicher Nichtkenntlichmachung kommerzieller Werbung. Hierdurch soll ein Verstoß gegen § 6 TMG (Telemediengesetz) i.V.m. § 5a Abs.6 UWG vorliegen. Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und Rechtsanwaltskosten auf der Basis eines Gegenstandswertes von 20.000.- EUR auszugleichen. Hierbei werden netto 984,60 EUR zzgl. 187,07 EUR MwSt.-Anteil, insgesamt 1.171,67 EUR verlangt.
Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dahin abzugeben,
es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden angemessenenden Vertragsstrafe zu unterlassen, in sozialen Netzwerken wie Instagram für Textilien zu werben, ohne diese Beiträge als Werbung entsprechend deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
Wenn Sie auch eine derartige wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung unbedingt vor Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder gar einer Zahlung anwaltlich überprüfen lassen. Ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt wird prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Abmahnung in Ihrem Fall gegeben sind und gibt Ihnen Auskunft, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.
Unserer Erfahrung nach sind die meisten Abmahnungen unbestimmt oder zu weitgehend und teilweise sogar gänzlich unberechtigt. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist grundsätzlich unwirksam. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dienen soll, dem Abgemahnten Aufwendungsersatzansprüche entgegenzuhalten, also hohe Rechtsanwaltsgebühren entstehen zu lassen (§ 8 Abs.4 UWG). Einen ersten Anhaltspunkt hierfür kann ein überzogener Gegenstandswert liefern. Wird massenhaft abgemahnt, kann ebenfalls ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen, mit der Folge, dass die Abmahnung insgesamt unwirksam ist.
Für das Vorliegen eines Anspruchs nach §§ 8, 5a Abs.6 UWG i.V.m. § 6 TMG ist zunächst insbesondere zu prüfen, ob überhaupt eine kommerzielle geschäftlich-werbende Handlung vorliegt und überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis zum Abmahner begründet ist. Der Abmahner Harald Durstewitz vertreibt nach eigenen Angaben Produkte zur Karnevalsausstattung!
Kontaktieren Sie uns gern - wir geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung!
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten habe?
Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen und keinesfalls ohne anwaltliche Hilfe befolgen.
Die Berechtigung einer Abmahnung lässt sich immer nur im Einzelfall überprüfen und nicht pauschal beurteilen!
Nach unseren Erfahrungssätzen sind bei nahezu allen Abmahnungen die gestellten Forderungen der Abmahner überhöht, zum Teil kann sich eine Abmahnung auch als insgesamt unwirksam herausstellen, z.B. wenn der Abmahner die eigene Aktivlegitimation nicht nachweisen kann oder sich die Abmahnung selbst als inhaltlich unbestimmt erweist.
Unterzeichnen Sie unter keinen Umständen die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft, da auch diese meist viel zu weitgehend zugunsten des Abmahners formuliert ist. Andererseits sind die mit der Abmahnung gesetzten Fristen zu beachten, da bei Untätigkeit ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren drohen kann.
Beachten Sie, dass die von Ihnen unterzeichnete Unterlassungserklärung eine zeitliche Bindungswirkung von mindestens 30 Jahren (!!!) hat und im Falle eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe von meist mehreren tausend Euro geschuldet ist.
Ein spezialisierter Rechtsanwalt gibt Ihnen eine fundierte Rechtseinschätzung und Risikobewertung zu Ihrem Fall und hilft Ihnen das bestehende Kosten- und Prozessrisiko zu minimieren.