Die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung gegen Abmahnungen, insbesondere aus den Bereichen Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht, gehört zu unserem täglichen Geschäft. Wir haben für Sie eine Auswahl derjenigen Gegner und Fälle zusammengestellt, deren Abmahnungen aktuell Gegenstand unserer Beratungen sind bzw. in den vergangenen Jahren waren. Die Übersicht trifft ausdrücklich keine Aussage darüber, ob die Abmahnungen oder Forderungen berechtigt waren oder nicht. Die Vorhaltung einer Gegnerliste ist in der Rechtsprechung für zulässig erklärt worden (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06).
Aktuell liegt uns eine urheberrechtliche Abmahnung eines Herrn Harald Bischoff, vertreten durch Kanzlei Dr. Schaefer / München, vor. Abgemahnt wird ein Foto der Kessler Zwillinge, das der Fotograf selbst auf der Internetplattform Wikipedia bzw. Wikipedia-Commons eingestellt hat. Die Veröffentlichung erfolgt unter der sog. Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz), welche die Bedingungen der Weiterverwendung bzw. -verbreitung des Fotos regelt (vgl. http://creativecommons.org). Der Abgemahnte soll nun diese Bedingungen der CC-Lizenz bei der Weiternutzung nicht eingehalten haben, weshalb Schadensersatz in Höhe von 360.- EUR sowie Rechtsanwaltskosten von 527.- EUR für das Abmahnschreiben, also insgesamt 887.- EUR, sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eingefordert werden.
Wenn Sie auch eine urheberrechtlich Abmahnung wegen Verletzung von Fotorechten oder der Nichteinhaltung der Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz) der o.g. Kanzlei oder einer anderen Rechtsanwaltskanzlei erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung unbedingt vor Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder gar einer Zahlung anwaltlich überprüfen lassen.
Die Berechtigung einer Abmahnung lässt sich immer nur im Einzelfall überprüfen und nicht pauschal beurteilen!
Nach unseren Erfahrungssätzen sind bei nahezu allen Abmahnungen die gestellten Forderungen der Abmahner überhöht, zum Teil kann sich eine Abmahnung auch als insgesamt unwirksam herausstellen, z.B. wenn der Abmahner die eigene Aktivlegitimation nicht nachweisen kann oder sich die Abmahnung selbst als inhaltlich unbestimmt erweist. Unterzeichnen Sie unter keinen Umständen die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft, da auch diese meist viel zu weitgehend zugunsten des Abmahners formuliert ist. Andererseits sind die mit der Abmahnung gesetzten Fristen zu beachten, da bei Untätigkeit ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren drohen kann. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird Ihnen eine fundierte Rechtseinschätzung und Risikobewertung zu Ihrem Fall geben können und zur Prozessrisikominimierung ggfs. eine modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung für Sie abgeben.
Wir beraten und vertreten Sie gern!
Soforthilfe erhalten Sie unter Tel.: 05622 / 799 741 und 0561 / 937 23 533.
Ansprechpartner: RA Ingmar T. Theiß
Weiterführende Links zum Thema: http://www.taz.de/Abmahnung-bei-CC-Lizenzen/!101303/
Schlagworte: Abmahnung, Urheberrecht, Fotorecht, Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz), einstweilige Verfügung.