Die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung gegen Abmahnungen, insbesondere aus den Bereichen Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht, gehört zu unserem täglichen Geschäft. Wir haben für Sie eine Auswahl derjenigen Gegner und Fälle zusammengestellt, deren Abmahnungen aktuell Gegenstand unserer Beratungen sind bzw. in den vergangenen Jahren waren. Die Übersicht trifft ausdrücklich keine Aussage darüber, ob die Abmahnungen oder Forderungen berechtigt waren oder nicht. Die Vorhaltung einer Gegnerliste ist in der Rechtsprechung für zulässig erklärt worden (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06).
Aktuell liegt uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herr René Hiersigk (myants.de), vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Sammet aus Weiden vor. Gegenstand der Abmahnung ist u.a. der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens durch Lieferzeitangaben, Mengenangaben und Umsatzsteuerhinweis. Betroffen ist der Geschäftsbereich des Tier- & Zoohandels, hier im Speziellen der Handel mit Ameisen und entsprechendem Zubehör. Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, mit der er sich verpflichten soll, eine Vertragsstrafe von 5.000,01 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung des abgemahnten Verhaltens zu akzeptieren. Der Gegenstandswert der Abmahnung wird mit 25.000.- € angesetzt und Rechtsanwaltskosten hieraus in Höhe von 1.242,84 € gefordert.
Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung unbedingt vor Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder gar einer Zahlung anwaltlich überprüfen lassen. Ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt wird prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abmahnung in Ihrem Fall gegeben sind und gibt Ihnen Auskunft, welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung bestehen. Unserer Erfahrung nach sind die meisten Abmahnungen unbestimmt und zu weitgehend und teilweise sogar gänzlich unberechtigt. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist grundsätzlich unwirksam. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dienen soll, dem Abgemahnten Aufwendungsersatzansprüche entgegenzuhalten, also Rechtsanwaltsgebühren entstehen zu lassen (§ 8 Abs.4 UWG).
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten habe?
Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen und keinesfalls ohne anwaltliche Hilfe befolgen.
Die Berechtigung einer Abmahnung lässt sich immer nur im Einzelfall überprüfen und nicht pauschal beurteilen!
Nach unseren Erfahrungssätzen sind bei nahezu allen Abmahnungen die gestellten Forderungen der Abmahner überhöht, zum Teil kann sich eine Abmahnung auch als insgesamt unwirksam herausstellen, z.B. wenn der Abmahner die eigene Aktivlegitimation nicht nachweisen kann oder sich die Abmahnung selbst als inhaltlich unbestimmt erweist.
Unterzeichnen Sie unter keinen Umständen die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft, da auch diese meist viel zu weitgehend zugunsten des Abmahners formuliert ist. Andererseits sind die mit der Abmahnung gesetzten Fristen zu beachten, da bei Untätigkeit ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren drohen kann.
Beachten Sie, dass die von Ihnen unterzeichnete Unterlassungserklärung eine zeitliche Bindungswirkung von mindestens 30 Jahren (!!!) hat und im Falle eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe von meist mehreren tausend Euro geschuldet ist.
Ein spezialisierter Rechtsanwalt gibt Ihnen eine fundierte Rechtseinschätzung und Risikobewertung zu Ihrem Fall und hilft Ihnen das bestehende Kosten- und Prozessrisiko zu minimieren.