Mit Urteil vom 08.02.2012 hat der BGH erneut die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt. Die bisher in Rechtsprechung und Literatur sehr streitige Frage, ob sich Versicherer auch nach dem 31.12.2007 unter Verweis auf die Übergangsregelungen der Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 4, 2 EGVVG noch auf die Ausschlussfrist des § 12 Absatz 3 VVG (a.F.) berufen können und diese durch ein entsprechendes Ablehnungsschreiben wirksam in Gang setzen konnten, wurde abschlägig entschieden.
Zitat § 12 Absatz 3 VVG (a.F.):
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
Da Versicherer auch nach dem 31.12.2007 noch Ablehnungen nach § 12 III VVG (a.F.) versendet haben, stellte sich für viele Versicherungsnehmer die Frage, ob diese Ablehnungen trotz neuem VVG und dort vom Gesetzgeber nicht übernommener Ausschlussfrist zur Leistungsfreiheit für den Versicherer führen konnten.
Der BGH hat nun in seinem Urteil entschieden, dass eine zur Leistungsfreiheit führende Fristsetzung nach § 12 III VVG (a.F.) nach dem 31.12.2007 von Versicherern nicht mehr wirksam erklärt werden kann.
Versicherungsnehmer können Ansprüche daher auch nach Ablauf der 6-Monats-Frist noch erfolgversprechend geltend machen.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in entsprechenden Fällen.
Quelle: BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: IV ZR 223/10 (Volltext)
Autor und Ansprechpartner: Rechtsanwalt Matthias Latzel